Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb die Liegenschaft GB Q. […], als deren Alleineigentümerin die Einsprecherin im Grund- -9-