Der Verkauf der Liegenschaft sei ohne weiteres geeignet, die Vollstreckung der Forderung der Gläubigerin zu beeinträchtigen, und sei mithin anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Einsprecherin sei die Marktüblichkeit des Kaufpreises dabei irrelevant. Auch aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen.