Die Vorinstanz habe die Arrestbewilligung bereits zweimal bestätigt. Der Entscheid der Vorinstanz und insbesondere deren Abstellen auf die rechtskräftigen Strafurteile seien nicht zu beanstanden. Das Obergericht des Kantons Zürich habe die Zugehörigkeit der Liegenschaft zum Schuldner ausdrücklich festgestellt. Die obergerichtlichen Feststellungen und die Verweise auf die vorinstanzlichen Erkenntnisse seien zur Glaubhaftmachung des Rechtsmissbrauchs geeignet und ausreichend. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Der Verkauf der Liegenschaft sei ohne weiteres geeignet, die Vollstreckung der Forderung der Gläubigerin zu beeinträchtigen, und sei mithin anfechtbar.