der Einziehungsgründe zu verneinen sei und es sich bei der Übertragung der Liegenschaft auf die Einsprecherin mithin um ein Scheingeschäft handle. Die Beschwerden des Schuldners und der Einsprecherin gegen die am 20. Juni 2011 angeordnete Beschlagnahme und Grundbuchsperre seien abgewiesen worden. In der Folge hätten alle mit der Sache befassten Gerichte die Grundbuchsperre aufrechterhalten, eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 400'000.00 bestätigt und die Ehefrau des Schuldners verpflichtet, dem Staat diesen Betrag als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Vorinstanz habe die Arrestbewilligung bereits zweimal bestätigt.