nie behauptet habe. 2.3. Die Gläubigerin wandte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen ein, im rechtskräftigen und vom Bundesgericht am 9. Februar 2021 bestätigten Strafurteil vom 16. Juni 2020 habe das Obergericht des Kantons Zürich festgestellt, dass der Schuldner unmittelbar nach der Entdeckung seiner strafbaren Handlungen die von ihm und seiner Familie bewohnte Liegenschaft in Q. an die Einsprecherin verkauft habe und dessen Ehefrau Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Einsprecherin sei.