Was die Ehefrau des Schuldners beim Erwerb der Einsprecherin gewusst oder nicht gewusst habe, ändere nichts am Eigentum der Einsprecherin, der die verarrestierte Liegenschaft gehöre. Ein (dreifacher) Durchgriff vom Schuldner auf seine Ehefrau, von der Ehefrau auf die Einsprecherin und von der Einsprecherin auf die Liegenschaft lasse sich den erwähnten Urteilen jedenfalls nicht entnehmen. Die Gläubigerin habe vor Vorinstanz auch nicht behauptet, dass der Grundbucheintrag nicht stimme. Die Vorinstanz habe daher Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG verletzt, wenn sie eine Tatsache (den angeblich unrichtigen Grundbucheintrag) als glaubhaft gemacht erachtet habe, obwohl die Gläubigerin dies gar