Auch den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts sei nicht zu entnehmen, dass der Preis zu tief gewesen wäre. Wenn der Schuldner die Liegenschaft aber zum marktüblichen Wert verkauft habe, entfalle eine paulianische Anfechtung von Anfang an. Somit treffe nicht zu, dass eine Pauliana nicht von der Hand zu weisen sei. Was die Ehefrau des Schuldners beim Erwerb der Einsprecherin gewusst oder nicht gewusst habe, ändere nichts am Eigentum der Einsprecherin, der die verarrestierte Liegenschaft gehöre.