Zudem wäre die Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG an subjektive Voraussetzungen (Benachteiligungsabsicht und Erkennbarkeit dieser Absicht durch den Begünstigten) geknüpft. Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, habe die Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Ob die Voraussetzungen erfüllt seien, sei im angefochtenen Entscheid nicht ausgeführt worden. Dass die Einsprecherin die verarrestierte Liegenschaft unter Wert gekauft habe (Fr. 1,4 Mio.), habe die Gläubigerin vor Vorinstanz nicht geltend gemacht. Auch den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts sei nicht zu entnehmen, dass der Preis zu tief gewesen wäre.