2.2. Die Einsprecherin machte in ihrer Beschwerde geltend, dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, auf welche Sachverhaltselemente sich die Vorinstanz stütze und welche Umstände sie wie würdige; dazu seien die Erwägungen zu pauschal. Es fehlten die massgebenden tatsächlichen Feststellungen. Damit habe die Vorinstanz gegen die Begründungs- pflicht verstossen. Weiter habe die Vorinstanz nicht erklärt, welchen paulianischen Anfechtungstatbestand sie meine. Aufgrund des Zeitablaufs (Verkauf im Mai 2009) sei eine paulianische Anfechtung gar nicht mehr möglich. Zudem wäre die Absichtsanfechtung nach Art.