Bestand und Fälligkeit der Forderung der Gläubigerin, ein Arrestgrund sowie das Vorhandensein von Vermögensgegenständen, die dem Schuldner gehörten und der Verarrestierung zugänglich resp. dem Schuldner über den Durchgriff zuzurechnen seien, seien glaubhaft gemacht worden. Die Einsprecherin vermöge die glaubhaft gemachten Arrestvoraussetzungen mit ihren Vorbringen nicht zu entkräften. Deshalb sei die Arresteinsprache der Einsprecherin abzuweisen. -7-