Gestützt auf die dargelegten Umstände sei glaubhaft, dass der Grundbucheintrag unrichtig sein dürfte, womit dessen Beweiskraft ausgehebelt werde. Bei dieser Ausgangslage seien die Voraussetzungen für einen Durchgriff zu bejahen. Demzufolge sei nicht zu beanstanden, dass die Liegenschaft in Q. mit Arrest belegt worden sei. Die strafrechtlichen Sperren auf der verarrestierten Liegenschaft stünden dem Arrest nicht entgegen. Bestand und Fälligkeit der Forderung der Gläubigerin, ein Arrestgrund sowie das Vorhandensein von Vermögensgegenständen, die dem Schuldner gehörten und der Verarrestierung zugänglich resp.