Die Anfechtbarkeit der im Mai 2019 erfolgten Veräusserung der ehelichen Liegenschaft sei vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der plausiblen Darstellung der Gläubigerin und gestützt auf die Urteile des Obergerichts Zürich und des Bundesgerichts sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über seine familiäre Beziehung wirtschaftlich und faktisch über die betreffende Liegenschaft herrsche und die Veräusserung der Liegenschaft an die Einsprecherin einzig dazu gedient habe, die Wohnliegenschaft der Familie allfälligen Haftungsansprüchen zu entziehen, was als unstatthaft und rechtsmissbräuchlich zu taxieren sei.