Hinter der Einsprecherin als juristische Person stehe zwar nicht direkt der Schuldner selber, jedoch als Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats dessen Ehefrau. Gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2020 sei erstellt, dass der Schuldner deliktisch erworbene Vermögenswerte in die eheliche Wohnliegenschaft in Q. investiert und die Einsprecherin resp. die Ehefrau des Schuldners die Liegenschaft nicht in Unkenntnis der deliktischen Geschehnisse erworben habe. Die Anfechtbarkeit der im Mai 2019 erfolgten Veräusserung der ehelichen Liegenschaft sei vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen.