2. 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Liegenschaft GB Q. […], verarrestiert werden dürfe, obwohl diese gemäss Eintrag im Grundbuch nicht im Eigentum des Schuldners, sondern in jenem der Einsprecherin stehe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einsprecherin sei als rechtliche Eigentümerin der Liegenschaft in Q. im Grundbuch eingetragen. Hinter der Einsprecherin als juristische Person stehe zwar nicht direkt der Schuldner selber, jedoch als Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats dessen Ehefrau.