3.2. Die Gläubigerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Einsprecherin. 3.3. Die Einsprecherin nahm zur Beschwerdeantwort nicht Stellung. 3.4. Der Schuldner liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: