" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 6. Januar 2022, Prozess-Nr. SB.2021.3, sei aufzuheben. 2. Der Arrestbefehl vom 29. März 2021, Prozess-Nr. SB.2021.2 (Arrest Nr. 34 des Betreibungsamts U.), sei bezüglich der der Einsprecherin gehörenden Liegenschaft X-Strasse in Q., […], aufzuheben, und die Liegenschaft sei aus dem Arrest zu entlassen; eventualiter sei der Prozess erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."