3. Die Einsprecherin wird verpflichtet, der Gläubigerin in solidarischer Haftbarkeit mit dem Schuldner eine Parteientschädigung in Höhe ihrer richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 4'848.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Sie wird zudem verpflichtet, der Gläubigerin die Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'936.95 zu bezahlen." -5- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Einsprecherin mit Eingabe vom 21. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: