Die Entscheidgebühr von total Fr. 1'800.00 wird mit dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet, so dass die Einsprecherin der Gläubigerin in solidarischer Haftbarkeit mit C. Fr. 500.00 zu ersetzen und dem Gericht Fr. 1'300.00 zu bezahlen hat. 2.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (Entscheid vom 8. November 2021, ZSU.2021.134) wird auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.