2.6. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde der Einsprecherin die Stellungnahme der Gläubigerin vom 20. Mai 2021 zugestellt und Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt. 2.7. Mit Replik vom 4. Dezember 2021 beantragte die Einsprecherin erneut: " Der Arrestbefehl vom 29. März 2021, Geschäfts-Nr. SB.2021.2 (Arrest Nr. 34 des Betreibungsamts U.) sei bezüglich der der Einsprecherin gehörenden Liegenschaft X-Strasse in Q., Grundbuch Q., […], aufzuheben, und die Liegenschaft sei aus dem Arrest zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestgläubigerin."