2. Die Einsprecher werden verpflichtet, der Gläubigerin in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung in Höhe ihrer richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 4'848.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen." 2.5. Dagegen erhob die Einsprecherin am 2. Juli 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Mit Entscheid ZSU.2021.134 vom 8. November 2021 hob das Obergericht den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 22. Juni 2021 auf, soweit er die Arresteinsprache der -4- Einsprecherin betraf, und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.