" Der Arrestbefehl vom 29. März 2021, Geschäfts-Nr. SB.2021.2 (Arrest Nr. 34 des Betreibungsamts U.) sei bezüglich der der Einsprecherin gehörenden Liegenschaft X-Strasse in Q., Grundbuch Q., […], aufzuheben, und die Liegenschaft sei aus dem Arrest zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestgläubigerin." 2.2. C. (nachfolgend: Schuldner) erhob mit Eingabe vom 14. April 2021 seinerseits Einsprache gegen die Verarrestierung des Grundstücks in S. und des Kontos bei der Bank G. sowie gegen "sonstige andersweitig verfügte Arrestierungen". 2.3. Die Gläubigerin nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2021 zur Arresteinsprache Stellung.