Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.19 (SB.2021.3) Art. 41 Entscheid vom 26. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Gläubigerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Länzlinger und/oder Rechtsanwältin Martina Athanas, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich Einsprecherin B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kälin, Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich Schuldner C._____, […] Gegenstand Arresteinsprache -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 25. März 2021 stellte die A. AG (nachfolgend: Gläubige- rin) beim Bezirksgericht Kulm folgende Begehren: " 1. Es sei der Arrestgläubigerin ein Arrest auf Vermögenswerte des Arrest- schuldners durch Erlass eines Arrestbefehls mit folgendem Inhalt zu be- willigen: Schuldner: C., X-Strasse, Q. vertreten durch RA lic. iur. F., Y-Strasse, R. Gläubigerin: A. AG, Z-Strasse, T. vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Länzlinger und/oder Martina Athanas, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich Forderungssummen: CHF 348'500.00 (CHF 1'098'500.00 - CHF 750'000.00); 5 % Zins auf CHF 1'098'500.00 seit 9. August 2010; CHF 30'240.00; und CHF 1'938.60. Forderungsgrund: Die Forderungen resultieren aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2020 i.V.m. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2021. Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (definitiver Rechtsöffnungstitel) Arrestgegenstände: Liegenschaft Grundbuch S., […]; Liegenschaft Grundbuch Q., […]; sämtliche Vermögensgegenstände des Arrestschuldners, insbesondere Forderungen, Kontokorrentguthaben und Barschaften in- und ausländi- scher Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögens- werte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, bei der Bank G. (…), insbesondere Konto mit IBAN xxx, lautend auf den Arrestschuldner. Alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung mit Kosten und Zinsen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Ar- restschuldners." -3- 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erliess am 29. März 2021 einen Arrestbefehl im beantragten Umfang. 2. 2.1. Die B. AG (nachfolgend: Einsprecherin) beantragte mit Arresteinsprache vom 12. April 2021: " Der Arrestbefehl vom 29. März 2021, Geschäfts-Nr. SB.2021.2 (Arrest Nr. 34 des Betreibungsamts U.) sei bezüglich der der Einsprecherin gehö- renden Liegenschaft X-Strasse in Q., Grundbuch Q., […], aufzuheben, und die Liegenschaft sei aus dem Arrest zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestgläubigerin." 2.2. C. (nachfolgend: Schuldner) erhob mit Eingabe vom 14. April 2021 seiner- seits Einsprache gegen die Verarrestierung des Grundstücks in S. und des Kontos bei der Bank G. sowie gegen "sonstige andersweitig verfügte Ar- restierungen". 2.3. Die Gläubigerin nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2021 zur Arresteinsprache Stellung. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 22. Juni 2021: " 1. Die Einsprachen vom 12. April 2021 sowie vom 14. April 2021 werden ab- gewiesen. 1. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird den Einsprechern je zur Hälfte mit Fr. 900.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet, so dass die Einsprecher der Gläubigerin in solidarischer Haftbarkeit Fr. 500.00 zu ersetzen und dem Gericht Fr. 1'300.00 zu bezahlen haben. 2. Die Einsprecher werden verpflichtet, der Gläubigerin in solidarischer Haft- barkeit eine Parteientschädigung in Höhe ihrer richterlich genehmigten An- waltskosten von Fr. 4'848.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen." 2.5. Dagegen erhob die Einsprecherin am 2. Juli 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Mit Entscheid ZSU.2021.134 vom 8. Novem- ber 2021 hob das Obergericht den Entscheid des Präsidenten des Bezirks- gerichts Kulm vom 22. Juni 2021 auf, soweit er die Arresteinsprache der -4- Einsprecherin betraf, und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 2.6. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde der Einsprecherin die Stel- lungnahme der Gläubigerin vom 20. Mai 2021 zugestellt und Frist zur Er- stattung einer Replik angesetzt. 2.7. Mit Replik vom 4. Dezember 2021 beantragte die Einsprecherin erneut: " Der Arrestbefehl vom 29. März 2021, Geschäfts-Nr. SB.2021.2 (Arrest Nr. 34 des Betreibungsamts U.) sei bezüglich der der Einsprecherin gehö- renden Liegenschaft X-Strasse in Q., Grundbuch Q., […], aufzuheben, und die Liegenschaft sei aus dem Arrest zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Arrestgläubigerin." 2.8. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm entschied am 6. Januar 2022: " 1. Die Einsprache vom 12. April 2021 wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Entscheidgebühr von total Fr. 1'800.00 wird der Einsprecherin zur Hälfte mit Fr. 900.00 auferlegt. Die andere Hälfte von Fr. 900.00 wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2021 dem Einsprecher und Schuldner C. auferlegt. In Bezug auf seine Arrestein- sprache ist der Entscheid vom 22. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen. Die Entscheidgebühr von total Fr. 1'800.00 wird mit dem von der Gläubi- gerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet, so dass die Einsprecherin der Gläubigerin in solidarischer Haftbarkeit mit C. Fr. 500.00 zu ersetzen und dem Gericht Fr. 1'300.00 zu bezahlen hat. 2.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (Entscheid vom 8. November 2021, ZSU.2021.134) wird auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 3. Die Einsprecherin wird verpflichtet, der Gläubigerin in solidarischer Haft- barkeit mit dem Schuldner eine Parteientschädigung in Höhe ihrer richter- lich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 4'848.80 (inkl. MwSt.) zu bezah- len. Sie wird zudem verpflichtet, der Gläubigerin die Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'936.95 zu be- zahlen." -5- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Einsprecherin mit Eingabe vom 21. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 6. Januar 2022, Prozess-Nr. SB.2021.3, sei aufzuheben. 2. Der Arrestbefehl vom 29. März 2021, Prozess-Nr. SB.2021.2 (Arrest Nr. 34 des Betreibungsamts U.), sei bezüglich der der Einsprecherin ge- hörenden Liegenschaft X-Strasse in Q., […], aufzuheben, und die Liegen- schaft sei aus dem Arrest zu entlassen; eventualiter sei der Prozess erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 3.2. Die Gläubigerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2022 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Einsprecherin. 3.3. Die Einsprecherin nahm zur Beschwerdeantwort nicht Stellung. 3.4. Der Schuldner liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Arresteinsprache kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, bei denen es sich um echte oder un- echte Noven handeln kann. Was die Voraussetzungen angeht, unter denen unechte Noven im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können, sind die in Art. 317 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regeln analog heranzuziehen (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; HANS REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 46 zu Art. 278 -6- SchKG). Generell wird im Einspracheverfahren über die Wahrscheinlichkeit des Bestands der Forderung, über das Vorliegen eines Arrestgrunds bei fehlender Pfanddeckung und über die Wahrscheinlichkeit des Vorhanden- seins von Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören und in der Schweiz belegen sind, entschieden (REISER, a.a.O., N. 3 zu Art. 278 SchKG). Der Einsprecher hat der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Gläubigers im Arrestverfahren die Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegen zu stellen, wobei der Arrestgläubiger die Beweislast trägt. 2. 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Liegenschaft GB Q. […], verarrestiert werden dürfe, obwohl diese gemäss Eintrag im Grundbuch nicht im Eigentum des Schuldners, sondern in jenem der Einsprecherin stehe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einsprecherin sei als rechtliche Eigentümerin der Liegenschaft in Q. im Grundbuch ein- getragen. Hinter der Einsprecherin als juristische Person stehe zwar nicht direkt der Schuldner selber, jedoch als Alleinaktionärin und einziges Mit- glied des Verwaltungsrats dessen Ehefrau. Gemäss dem Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2020 sei erstellt, dass der Schuldner deliktisch erworbene Vermögenswerte in die eheliche Wohnlie- genschaft in Q. investiert und die Einsprecherin resp. die Ehefrau des Schuldners die Liegenschaft nicht in Unkenntnis der deliktischen Gescheh- nisse erworben habe. Die Anfechtbarkeit der im Mai 2019 erfolgten Ver- äusserung der ehelichen Liegenschaft sei vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der plausiblen Darstellung der Gläubigerin und gestützt auf die Urteile des Obergerichts Zürich und des Bundesge- richts sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über seine familiäre Beziehung wirtschaftlich und faktisch über die betreffende Liegen- schaft herrsche und die Veräusserung der Liegenschaft an die Einspreche- rin einzig dazu gedient habe, die Wohnliegenschaft der Familie allfälligen Haftungsansprüchen zu entziehen, was als unstatthaft und rechtsmiss- bräuchlich zu taxieren sei. Gestützt auf die dargelegten Umstände sei glaubhaft, dass der Grundbucheintrag unrichtig sein dürfte, womit dessen Beweiskraft ausgehebelt werde. Bei dieser Ausgangslage seien die Vor- aussetzungen für einen Durchgriff zu bejahen. Demzufolge sei nicht zu be- anstanden, dass die Liegenschaft in Q. mit Arrest belegt worden sei. Die strafrechtlichen Sperren auf der verarrestierten Liegenschaft stünden dem Arrest nicht entgegen. Bestand und Fälligkeit der Forderung der Gläubige- rin, ein Arrestgrund sowie das Vorhandensein von Vermögensgegenstän- den, die dem Schuldner gehörten und der Verarrestierung zugänglich resp. dem Schuldner über den Durchgriff zuzurechnen seien, seien glaubhaft ge- macht worden. Die Einsprecherin vermöge die glaubhaft gemachten Arrest- voraussetzungen mit ihren Vorbringen nicht zu entkräften. Deshalb sei die Arresteinsprache der Einsprecherin abzuweisen. -7- 2.2. Die Einsprecherin machte in ihrer Beschwerde geltend, dem angefochte- nen Entscheid sei nicht zu entnehmen, auf welche Sachverhaltselemente sich die Vorinstanz stütze und welche Umstände sie wie würdige; dazu seien die Erwägungen zu pauschal. Es fehlten die massgebenden tatsäch- lichen Feststellungen. Damit habe die Vorinstanz gegen die Begründungs- pflicht verstossen. Weiter habe die Vorinstanz nicht erklärt, welchen pauli- anischen Anfechtungstatbestand sie meine. Aufgrund des Zeitablaufs (Ver- kauf im Mai 2009) sei eine paulianische Anfechtung gar nicht mehr möglich. Zudem wäre die Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG an subjektive Voraussetzungen (Benachteiligungsabsicht und Erkennbarkeit dieser Ab- sicht durch den Begünstigten) geknüpft. Dass diese Voraussetzungen er- füllt seien, habe die Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet. Ob die Voraussetzungen erfüllt seien, sei im angefochtenen Ent- scheid nicht ausgeführt worden. Dass die Einsprecherin die verarrestierte Liegenschaft unter Wert gekauft habe (Fr. 1,4 Mio.), habe die Gläubigerin vor Vorinstanz nicht geltend gemacht. Auch den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts sei nicht zu entnehmen, dass der Preis zu tief gewesen wäre. Wenn der Schuldner die Liegenschaft aber zum marktüblichen Wert verkauft habe, entfalle eine paulianische Anfech- tung von Anfang an. Somit treffe nicht zu, dass eine Pauliana nicht von der Hand zu weisen sei. Was die Ehefrau des Schuldners beim Erwerb der Einsprecherin gewusst oder nicht gewusst habe, ändere nichts am Eigen- tum der Einsprecherin, der die verarrestierte Liegenschaft gehöre. Ein (dreifacher) Durchgriff vom Schuldner auf seine Ehefrau, von der Ehefrau auf die Einsprecherin und von der Einsprecherin auf die Liegenschaft lasse sich den erwähnten Urteilen jedenfalls nicht entnehmen. Die Gläubigerin habe vor Vorinstanz auch nicht behauptet, dass der Grundbucheintrag nicht stimme. Die Vorinstanz habe daher Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ver- letzt, wenn sie eine Tatsache (den angeblich unrichtigen Grundbuchein- trag) als glaubhaft gemacht erachtet habe, obwohl die Gläubigerin dies gar nie behauptet habe. 2.3. Die Gläubigerin wandte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen ein, im rechtskräftigen und vom Bundesgericht am 9. Februar 2021 bestätigten Strafurteil vom 16. Juni 2020 habe das Obergericht des Kantons Zürich festgestellt, dass der Schuldner unmittelbar nach der Entdeckung seiner strafbaren Handlungen die von ihm und seiner Familie bewohnte Liegen- schaft in Q. an die Einsprecherin verkauft habe und dessen Ehefrau Allein- aktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Einsprecherin sei. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 12. Juli 2018 bzw. das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019 habe das Obergericht des Kantons Zürich weiter festgestellt, dass der Umbau der Liegenschaft überwiegend mit deliktisch erlangtem Geld finanziert worden sei, die Gutgläubigkeit der Ehefrau des Schuldners über den Erwerb der Liegenschaft in Unkenntnis -8- der Einziehungsgründe zu verneinen sei und es sich bei der Übertragung der Liegenschaft auf die Einsprecherin mithin um ein Scheingeschäft handle. Die Beschwerden des Schuldners und der Einsprecherin gegen die am 20. Juni 2011 angeordnete Beschlagnahme und Grundbuchsperre seien abgewiesen worden. In der Folge hätten alle mit der Sache befassten Gerichte die Grundbuchsperre aufrechterhalten, eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 400'000.00 bestätigt und die Ehefrau des Schuldners ver- pflichtet, dem Staat diesen Betrag als Ersatz für den nicht mehr vorhande- nen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Vor- instanz habe die Arrestbewilligung bereits zweimal bestätigt. Der Entscheid der Vorinstanz und insbesondere deren Abstellen auf die rechtskräftigen Strafurteile seien nicht zu beanstanden. Das Obergericht des Kantons Zü- rich habe die Zugehörigkeit der Liegenschaft zum Schuldner ausdrücklich festgestellt. Die obergerichtlichen Feststellungen und die Verweise auf die vorinstanzlichen Erkenntnisse seien zur Glaubhaftmachung des Rechts- missbrauchs geeignet und ausreichend. Die Beschwerde sei daher abzu- weisen. Der Verkauf der Liegenschaft sei ohne weiteres geeignet, die Voll- streckung der Forderung der Gläubigerin zu beeinträchtigen, und sei mithin anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Einsprecherin sei die Marktüb- lichkeit des Kaufpreises dabei irrelevant. Auch aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb die Liegen- schaft GB Q. […], als deren Alleineigentümerin die Einsprecherin im Grund- -9- buch eingetragen ist, nach ihrer Beurteilung dem Vermögen des Schuld- ners zuzurechnen ist und daher mit Arrest belegt werden darf. Die Begrün- dung enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Dafür durfte die Vorinstanz auch auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190546 vom 16. Juni 2020 verweisen, das sämtlichen Parteien aufgrund ihrer Parteistellung im Strafverfahren ebenso bekannt war wie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170461 vom 12. Juli 2018 und das nach diesem ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019. Die Begründung ist so abgefasst, dass die Einsprecherin den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Januar 2022 sachgerecht anfechten konnte. Dass sich die Vorinstanz nicht zu allen von der Einsprecherin im Verlaufe des Arre- steinspracheverfahrens vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln de- tailliert äusserte, sondern nur zu den von ihr als wesentlich erachteten, stellt nach der in E. 3.1 hievor zitierten Rechtsprechung keinen Begründungs- mangel dar. Gleiches gilt, soweit sie in ihrem Entscheid eine andere Be- weiswürdigung vornahm oder eine andere Rechtsauffassung vertrat als die Einsprecherin. Soweit die Einsprecherin eine Verletzung der Begründungspflicht und da- mit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend macht, ist ihr demnach nicht zu folgen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betrei- bungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, be- willigt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vor- handen sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Verarrestierbar sind auch Vermögenswerte des Schuldners, die nur formell auf einen fremden Namen lauten. Treuhänderisch gehaltene Vermögens- werte können nur unter gewissen Bedingungen (wie einem Strohmannver- hältnis) mit Arrest belegt werden Der Gläubiger muss die Eigentumsver- hältnisse glaubhaft machen, wenn sie nicht offensichtlich sind, d.h. er hat glaubhaft zu machen, dass diese Vermögenswerte dem Schuldner gehö- ren, obwohl sie formell auf den Namen eines Dritten eingetragen sind (BGE 126 III 95 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1; W ALTER A. STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 31 ff. zu Art. 271 SchKG). - 10 - 4.1.2. Ein Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist normalerweise unzu- lässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Schuldner seine Vermögens- werte rechtsmissbräuchlich einer von ihm beherrschten Gesellschaft über- trug oder wenn Vermögenswerte auf fremden Namen lauten, aber für Rechnung des Schuldners gehalten werden (BGE 126 III 95 E. 4a). In ei- nen solchen Fall rechtfertigt sich der Durchgriff durch die Gesellschaft auf den dahinterstehenden Aktionär. Um den entsprechenden Berechtigungs- Anschein zu entkräften, muss der Gläubiger die Umstände darlegen, wel- che die wirklichen Verhältnisse trotz anderslautendem Anschein als glaub- haft erscheinen lassen. Solche Umstände liegen vor, wenn eine wirtschaft- liche Identität zwischen dem Schuldner und der juristischen Person zu be- stehen scheint ("identité économique absolue"). Dies kann sich aus vorläu- figen Erkenntnissen aus einer Strafuntersuchung ergeben (Urteil des Bun- desgerichts 5A_873/2010 E. 4.2.2 f.; STOFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 272 SchKG). Diese Grundsätze gelten auch bei Treuhandverhältnissen. Der antragstel- lende Gläubiger muss somit glaubhaft machen, dass die Vermögenswerte, die dem Anschein nach (z.B. aufgrund der Eintragung auf einen anderen Namen) einen Dritten gehören, in Wirklichkeit wirtschaftlich dem Schuldner zustehen (BGE 126 III 95, 130 III 579). Die Identität des Dritten, welcher Vermögenswerte des Schuldners als dem wirtschaftlich Berechtigten hält, ist vom Arrestgläubiger klar anzugeben, und es ist es nicht willkürlich zu verlangen, dass diese Vermögenswerte im Arrestgesuch selbst aufgeführt werden, nicht nur in Beilagen zum Gesuch (Urteil des Bundesgerichts 5A_307/2012 vom 11. April 2013 E. 3.3.1; STOFFEL, a.a.O., N. 33 zu Art. 272 SchKG). 4.1.3. Vom im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber wird von Gesetzes we- gen vermutet, er sei der Eigentümer des betreffenden Grundstückes (Art. 937 Abs. 1 ZGB). Damit übereinstimmend führt Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG aus, dass Grundstücke, die im Grundbuch auf einen anderen Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, nur gepfändet werden dürfen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, der Grundbucheintrag sei un- richtig. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des unrichtigen Grund- bucheintrags in einem weiten Sinne zu verstehen, bezweckt doch Art. 10 Abs. 1 VZG gerade, die Zwangsvollstreckung ausnahmsweise entgegen dem formellen Grundbucheintrag zu ermöglichen. Daher genügt es, wenn die Unrichtigkeit glaubhaft gemacht wird. Die Unrichtigkeit ist beispiels- weise zu bejahen, wenn der Schuldner das ihm gehörende Grundstück un- ter Umständen veräussert, die eine Aufhebung des Verkaufs rechtfertigen, oder wenn ein anderes Rechtssubjekt vorgeschoben wird, um eine wirt- schaftliche Identität zu verschleiern. Desgleichen ist es nicht als willkürlich - 11 - befunden worden, die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags hinsichtlich ei- nes Grundstücks zu bejahen, das mit Mitteln des Schuldners erworben wor- den war, indessen gemäss dem Grundbucheintrag seiner Ehefrau gehörte. Angesichts der Finanzierung des Erwerbs durch den Ehemann war die vorinstanzliche Ansicht, wonach das Grundstück wirtschaftlich betrachtet in seinem Eigentum stand, nicht zu beanstanden (BGE 114 III 88 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5P.241/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 4c/aa; MARKUS ZOPFI, in: Kurzkommentar VZG, 2011, N. 10 zu Art. 10 VZG). 4.2. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte im Urteil SB170461 vom 12. Juli 2018 fest, dass die Liegenschaft in Q. das einzige Aktivum der Ein- sprecherin sei, von der die Ehefrau des Schuldners 100 % der Aktien halte und als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift wirke. Der bei der Gläubigerin angestellt gewesene Schuldner sei im April 2009 in das sog. […]-Programm versetzt worden und habe dort keine Kunden- dossiers mehr betreuen dürfen. Anfang Mai 2009 sei er intern wegen Ver- fehlungen verwarnt worden; am 5. Mai 2009 habe er selber fristlos gekün- digt und Anfang Juni 2009 habe die Gläubigerin Strafanzeige gegen ihn erstattet. Die drohende Aufdeckung der Straftaten und die Übertragung der Liegenschaft in Q. auf die Einsprecherin am 29. Mai 2009 seien zeitlich un- mittelbar aufeinander erfolgt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170461 vom 12. Juli 2018, E. VI/2.4, S. 129). Es sei offensichtlich, dass die interne Versetzung bei der Gläubigerin und darauf die eigene Kündi- gung resp. die drohende Strafuntersuchung für die Übertragung der Lie- genschaft vom Schuldner auf die Einsprecherin ausschlaggebend gewe- sen seien. Unzweifelhaft habe der Schuldner mit diesem Vorgehen be- zweckt, Vermögenswerte und damit Haftungssubstrat beiseite zu schaffen. In dieser Situation habe seine Ehefrau betreffend die Übertragung der Lie- genschaft auf die Einsprecherin bzw. auf sie als Inhaberin der Gesellschaft nicht mehr gutgläubig sein können. Ein anderer plausibler Grund für die Übertragung sei nicht ersichtlich, zumal der Schuldner die gesellschaftsin- ternen Abläufe bei der Einsprecherin gesteuert habe (so habe er die Bareinzahlung des Gründungskapitals von Fr. 100'000.00 persönlich vor- genommen und das Formular zur Erstellung einer Kapitaleinzahlungsbe- stätigung "in Vertretung" des damaligen einzigen Mitglieds des Verwal- tungsrats unterzeichnet), seine Ehefrau nie in die Geschäftstätigkeit invol- viert gewesen sei und davon schlicht keine Ahnung gehabt zu haben scheine. Eine Gegenleistung habe die Ehefrau bzw. die Einsprecherin bei der Übertragung auch nicht erbringen müssen, schon gar nicht - wie vor- ausgesetzt - eine gleichwertige. Im Ergebnis habe der Schuldner einen Ver- mögenswert, der (wirtschaftlich betrachtet) in seinem Eigentum gestanden habe, durch ein Scheingeschäft auf seine Ehefrau (sog. "Strohmann"-Situ- ation) übertragen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170461 vom 12. Juli 2018, E. VI/2.4, S. 130 f.). Diese Beurteilung wurde vom Bun- desgericht im Urteil 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. November - 12 - 2019 E. 7, insbesondere E. 7.1 - 7.3, geschützt und hatte folglich für das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190546 vom 18. Juni 2020 Bestand (vgl. daselbst E. II/1.3). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es zumindest glaubhaft, dass die Liegenschaft in Q. nur pro forma auf die Einsprecherin zu Alleineigentum übertragen wurde und in Wirklichkeit wirtschaftlich dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen ist. Die als Treuhänderin des Schuldners fungie- rende Einsprecherin dient lediglich dazu, die wahren Verhältnisse zu ver- schleiern und die Liegenschaft in Q. den Gläubigern des Schuldners als Vollstreckungssubstrat zu entziehen. Unter den dargelegten Umständen ist es glaubhaft, dass der Grundbucheintrag über die Liegenschaft in Q. in Be- zug auf die Eigentümerschaft materiell unrichtig ist. Eine Verarrestierung der Liegenschaft in Q. ist deshalb - in Übereinstimmung mit der in E. 4.1 hievor zitierten Lehre und Rechtsprechung sowie auch mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG - zulässig. Ob eine paulianische Anfechtung der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft in Q. auf die Einsprecherin nach Art. 288 SchKG (noch) mög- lich wäre, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant und braucht des- halb nicht geprüft zu werden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Be- schwerde stossen ins Leere. Für die Frage der Verarrestierbarkeit der Lie- genschaft in Q. ist ebenfalls unerheblich, ob sich die Ehefrau des Schuld- ners strafbar gemacht hatte oder nicht. Schliesslich legte das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil SB170461 vom 12. Juli 2018, E. VI/2.4, S. 130 f., ausführlich dar, weshalb die Ehefrau des Schuldners betreffend die Übertragung der Liegenschaft auf die Einsprecherin bzw. auf sie als Inhaberin der Gesellschaft nicht mehr gutgläubig sein konnte. Die Einspre- cherin brachte in ihrer Beschwerde nichts vor, was an dieser Beurteilung etwas ändern könnte. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gemäss Grundbucheintrag im Eigentum der Einsprecherin stehende Liegenschaft in Q. dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen und folglich als dem Schuldner gehörender Arrestgegenstand i.S.v. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu betrachten ist. Sie kann daher in der Zwangsverwertung gegen den Schuldner mit Arrest be- legt werden. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen des Arrests wurden nicht angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen. 5. 5.1. Im Rückweisungsentscheid ZSU.2021.134 vom 8. November 2021 setzte das Obergericht die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf - 13 - Fr. 500.00 fest; die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens wurden in An- wendung von Art. 104 Abs. 4 ZPO ausgesetzt. Die Vorinstanz wurde ange- wiesen, die obergerichtliche Entscheidgebühr wie auch die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Die Vorinstanz verpflichtete die Einsprecherin im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, der Gläubi- gerin die Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 3'936.95 zu bezahlen (vorinstanzlicher Entscheid E. 6.1 und 6.3 sowie Dispositiv-Ziff. 3). Die Einsprecherin machte mit Beschwerde geltend, mit dieser Verlegung der Parteikosten habe die Vorinstanz Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt, da sie im Beschwerdeverfahren ZSU.2021.134 obsiegt habe. 5.2. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückwei- sungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens der Vorinstanz überlassen. Ratio legis dieser Sonderregelung ist, dass die Rechtsmittelinstanz im Zeitpunkt der Rückweisung grundsätzlich nicht abschätzen kann, zu wessen Gunsten der Prozess vor der unteren Instanz ausgehen wird. Deshalb macht es Sinn, dass die erste Instanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt sie den Prozessaus- gang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren, das zur Rückweisung geführt hat, ansonsten die Regelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO überhaupt keinen Sinn machen würde. Bezogen auf jenes Rechtsmittelver- fahren wird das Unterliegerprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) mithin relati- viert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren Rechtsmittelanträ- gen, sondern welche Partei später mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. Au- gust 2020 E. 7.2 und 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2021, N. 11 zu Art. 104 ZPO; HANS SCHMID/INGRID JENT-SØRENSEN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 104 ZPO). Nachdem die Einsprecherin mit ihrer Arresteinsprache im vorinstanzlichen Verfahren nach der Rückweisung vollständig unterlegen ist, entspricht es Art. 106 Abs. 1 ZPO und ist daher aufgrund der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteikos- ten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ZSU.2021.134 vollum- fänglich der Einsprecherin auferlegt hat. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Nach den obigen Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Einspre- cherin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 - 14 - ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikos- ten selber zu tragen. Die Einsprecherin hat der Gläubigerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO für das vorliegende Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist - aus- gehend vom Streitwert von Fr. 380'678.60 - nach Massgabe von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagen- pauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), aber ohne Mehrwertsteuer, da die Gläubigerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. AGVE 2011 S. 465 f.), auf Fr. 2'200.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Einspre- cherin auferlegt. 3. Die Einsprecherin wird verpflichtet, der Gläubigerin für das Beschwerde- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: die Einsprecherin (Vertreter) die Gläubigerin (Vertreter) den Schuldner die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 15 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 380'678.60. Aarau, 26. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Huber