Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2.3. des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 29. August 2022 aufgehoben. -7- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Klägerin auferlegt und in diesem Umfang mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs.1 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten somit Fr. 800.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs.2 ZPO).