8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 800.00 festzulegenden Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) der Klägerin aufzuerlegen, und sie hat dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einer Grundentschädigung für ein weit unterdurchschnittliches Massnahmeverfahren von Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20% wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25% (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 30.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7.7 % Mehrwertsteuern ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren auf gerundet Fr. 550.00 festzusetzen.