Die Aussagen des Beklagten, dass sich diese Gegenstände im der Klägerin zugewiesenen Haus befinden, sind damit glaubhaft, zumal weder substantiierte Aussagen noch Beweismittel darauf hinweisen, dass er diese Gegenstände aus dem Haus entfernt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich diese Gegenstände, soweit sie überhaupt vorhanden und genügend konkret umschrieben sind, damit sie bestimmt werden können (was bei allgemeinen Umschreibungen wie "Unterlagen" oder "Werkzeug" zweifelhaft ist), bereits im Haus befinden, welches der Klägerin zugewiesen worden ist.