5. Die Vorinstanz hat ihr Urteil im angefochtenen Punkt damit begründet, es erscheine zweckmässig, die betreffenden Gegenstände der Klägerin zuzuweisen. Es handle sich um Gegenstände, welche mit der Liegenschaft zu tun hätten, welche ihr zugewiesen werde. Der Beklagte wohne in einer Mietwohnung und habe keinen Pool, weshalb er diese Gegenstände kaum benötige (angefochtener Entscheid Erw. 3.2.2., S. 9). -6-