zur Bewässerungsanlage gebe es keinen Ordner, er habe der Klägerin aber mit eingeschriebener Post eine Bedienungsanleitung geschickt (Protokoll, S. 16 f.; act. 100 f.). Einzig zu den "Heizungsunterlagen" wurde der Beklagte nicht befragt und liegen entsprechend auch keine Aussagen vor.