3. Zur Begründung der Berufung bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er könne nur dann und soweit verpflichtet werden, Gegenstände herauszugeben, als diese auch in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt stünden bzw. sich in seinem Besitz befänden. Dabei sei die antragstellende Partei beweisbelastet. Vorliegend besitze der Beklagte die Gegenstände nicht. Er habe in seiner Parteibefragung bestritten, dass die in Dispositiv-Ziffer 2.3. des angefochtenen Entscheids angeführten Gegenstände in seiner Verfügungsgewalt stünden. Andere Beweismittel lägen nicht vor (Berufung S. 3).