1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Kinderbelange im Streit liegen, gilt einerseits die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) und andererseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2. Vorliegend erstattete die Klägerin keine Berufungsantwort. Die Gegenpartei ist nicht verpflichtet, eine Berufungsantwort einzureichen. Versäumt es -5-