2. 2.1. Gegen diesen ihm am 1. September 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 12. September 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2.3 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Q. vom 29.08.2022 ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." 2.2. Die Klägerin erstattete innert Frist keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: