1.4. Mit Eingaben vom 21. und 28. Juli 2022 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. Eine weitere Stellungnahme des Beklagten erfolgte am 10. August 2022. 1.5. Mit Entscheid vom 29. August 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q. u.a.: " 1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt. 2. 2.1. Die eheliche Liegenschaft (inkl. Hausrat) [...] in R. wird der Gesuchstellerin für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benutzung zugewiesen.