3.2. Es sei der Gesuchsgegner aufzufordern, sämtliche Schlüssel der ehelichen Liegenschaft der Gesuchstellerin auszuhändigen. […]" 1.2. Am 27. Oktober 2021 erstattete der Beklagte die Klageantwort, u.a. mit den Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 1. September 2021 getrennt leben. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft am [...], R., für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. […] -3-