3.2. In der Beschwerde führt der Kläger einzig aus, dass er am Rechtsöffnungsbegehren festhält. Die Beschwerde enthält aber keinerlei Begründung und keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz. Auch aus diesem Grund wäre somit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Beklagte wurde deshalb verzichtet. -5-