3.1. Mit der gegen Rechtsöffnungsentscheide gegebenen Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, muss sie sich mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinandersetzen (KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 39 zu Art. 321 ZPO). Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist.