(13. August 2022) fiel auf einen Samstag, weshalb die Frist am nächsten Werktag endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Montag, 15. August 2022, war ein vom aargauischen Recht anerkannter Feiertag (Mariä Himmelfahrt [§ 21 EG ZPO]), weshalb die Beschwerdefrist am 16. August 2022 endete. Die Beschwerde des Klägers datiert vom 4. September 2022 und ging bei der Vorinstanz am 8. September 2022 ein. Bei der Beschwerdeeinreichung war die Beschwerdefrist somit abgelaufen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Selbst wenn die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden wäre, könnte auf diese aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden.