2. 2.1. Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid (Art. 251 lit. a ZPO) ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen mit dem folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).