1. Wird eine Beschwerde versehentlich beim erstinstanzlichen Gericht (iudex a quo) eingereicht, hat dieses das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7). Die Vorinstanz hat entsprechend die Eingabe des Klägers vom 4. September 2022 mit Schreiben vom 9. September 2022 an das Obergericht übermittelt. Der Kläger ist der Aufforderung des Obergerichts, einen Kostenvorschuss zu leisten, nachgekommen und hat damit nicht in Abrede gestellt, dass die Eingabe vom 4. September 2022 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2022 zu verstehen ist.