2.3. Der Kläger erstattete am 25. April 2022 (italienisch) bzw. am 4. Mai 2022 (Eingang bei der Vorinstanz [deutsch]) eine Stellungnahme. 2.4. Mit Entscheid vom 2. August 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsidium des Zivilgerichts: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 60.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 3. August 2022 zugestellt.