1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 22. November 2021 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 126.05 nebst Zins zu 2.5 % seit 10. November 2021 ("Rest Steuern + Zinsen Kantonssteuer 2019"), Fr. 51.65 ("Verzugszinsen berechnet bis 09.11.2021") und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 16. März 2022 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht R. die definitive Rechtsöffnung für Fr. 52.10 ("Rest Nebenkosten und Zinsen"), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2022 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.