3. Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtvertreterin des Klägers eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 2'510.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)