3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'730.00 wird zu einem Fünftel mit Fr. 746.00 dem Kläger und zu vier Fünfteln mit Fr. 2'984.00 der Beklagten, auferlegt und beiden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'500.00 wird der Beklagten auferlegt und ihr im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO.