1. 1.1. In Abänderung von Ziff. 3.1. des Entscheides vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C., geb. tt.mm.2004, monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungs- bzw. Kinderzulagen zu bezahlen: - 21 -