1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Ziffern 1./1.1 und 1.2 sowie die Ziffer 3. des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 22. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: