5.2. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens sind der im Ergebnis unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und sie ist zu verpflichten, der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen 5.2.1. Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD).