5.1.1. Der Kläger hatte selber keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22. Februar 2019 erhoben, weshalb es nicht zuungunsten der Beklagten angepasst werden kann. Damit bleibt es hinsichtlich der Parteikosten beim Entscheid vom 22. Februar 2019, wonach keine der Parteien der anderen eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. - 20 - 5.1.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind hingegen neu nach dem Verfahrensausgang aufzuerlegen, dem Kläger zu einem Fünftel und der Beklagten zu vier Fünfteln (Art. 106 Abs. 2 ZPO).