Fr. 300.00). Bei den gegebenen Verhältnissen erscheint es nicht angezeigt, die Beklagte an der Deckung des Barunterhalts von C. zu beteiligen. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und unter Berücksichtigung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist der Kläger in Abänderung von Ziff. 3.1 des Entscheides vom 26. Januar 2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungs- bzw. Kinderzulagen zu bezahlen: - 19 -