Für die Zeit bis Juni 2020 ergeben sich gegenüber dem Entscheid des Obergerichts vom 1. November 2021 keine Veränderungen und es bleibt für diese Zeit beim Obergerichtsentscheid, der vom Bundesgericht insoweit nicht aufgehoben wurde. Aufgrund des Rückweisungsentscheids und der Ausführungen in E. 3 ist aber für die Zeit ab 1. Juli 2020 ein anderes Einkommen der Beklagten in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Es sind gegenüber E. 8.1 im Entscheid vom 1. November 2021 neu folgende Phasen zu beurteilen: