Zudem wurde der Betreuungsunterhalt nicht nach der Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum) des betreuenden Elternteils bestimmt (BGE 144 III 377), sondern es wurde ein solcher in der Höhe von 40 % des Notbedarfs der Beklagten zugesprochen (Berufungsantwortbeilage 1). Nachdem sich zudem insbesondere die zur Verfügung stehenden Mittel seit dem Eheschutzentscheid deutlich verändert haben, ist der Unterhalt unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse nach der vom Bundesgericht als verbindlich erklärten zweistufigen Methode (BGE 147 III 279 ff. E. 7) zu bestimmen.