4. 4.1. Im abzuändernden Entscheid wurde ein Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten und von C. bestimmt. Zudem wurde der Betreuungsunterhalt nicht nach der Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum) des betreuenden Elternteils bestimmt (BGE 144 III 377), sondern es wurde ein solcher in der Höhe von 40 % des Notbedarfs der Beklagten zugesprochen (Berufungsantwortbeilage 1).