3.4.2.3. Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufgefordert, sämtliche Bewerbungen um eine Arbeitsstelle in der Zeit seit 1. Juli 2020, Belege über sämtliche Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung seit 1. August 2021 und Belege über sämtliches in der Zeit seit 1. Juli 2020 erzieltes Erwerbseinkommen einzureichen. Die Beklagte reichte keinerlei Unterlagen ein, sondern wies mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 insbesondere darauf hin, sie verlange vom 1. Juli 2021 an keinen Unterhalt, da sie für sich selbst schaue. - 16 -